Abgabenänderungsgesetz 2012 – Geplante Änderungen
Hier ein Vorgeschmack, welche Änderungen von A bis Z mit 1.1.2013 zu erwarten sind:
· Auslandstätigkeit
Die Steuerbefreiung für Arbeiten in Krisengebieten gälte nur dann, wenn die Reisewarnung während eines gesamten Monats vorliegt.
· Bilanzberichtigung
Für unrichtige Bilanzansätze, die bis dato aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung nicht steuerwirksam korrigiert wurden, bestünde die Möglichkeit, diese durch entsprechende Zu- oder Abschläge in der Schlussbilanz des ersten noch abänderbaren Jahres erfolgswirksam zu berücksichtigen. Dies gälte auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und ist auf Fehler ab dem Veranlagungsjahr 2003 anzuwenden.
· Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EAR)
EAR stünde der Vorsteuerabzug erst dann zu, wenn die Zahlung geleistet wurde.
· Elektronische Rechnungen
Elektronische Rechnungen berechtigten ohne Signatur iSd Signaturgesetzes zum Vorsteuerabzug, sofern Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sind.
· Elektro-Hybridfahrzeuge
Die Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer bei Elektro-Hybridfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t würden auf die Hälfte reduziert.
· Elektronische Bescheidzustellung
Bescheide und Buchungsmitteilungen würden nur mehr elektronisch über FinanzOnline zugestellt.
· Erweiterung der Ausfallshaftung
Personen, die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nehmen (faktische Geschäftsführer), würden zur Ausfallshaftung herangezogen.
· Flugabgabe – Senkung
– Kurzstreckenflüge von 8 € auf 7 €
– Mittelstreckenflüge von 25 € auf 20 €
– Langstreckenflüge bleiben unverändert bei 35 €.
· Gebühren
Es reiche die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge in einer Anmeldung zusammenzufassen.
· Grundstücke
Die Bewertung der Einlage von Grundstücken des Altvermögens (Grundstücke, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren) erfolge zum Teilwert.
· KESt-Anmeldung
KESt-Anmeldungen (auch für Gewinnausschüttungen) seien verpflichtend elektronisch zu übermitteln.
· Spendenabzugsfähigkeit
Der höchst zulässige Betrag für den Spendenabzug werde mit 10 % des Gewinnes bzw. Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Jahres begrenzt. Weiters muss auf Verlangen des Spenders eine Bestätigung ausgestellt werden, die das Datum der erhaltenen Spende aufweist. Dafür ist die Anschrift des Spenders kein notwendiger Beleginhalt mehr. Auf die Liste der spendenbegünstigten Organisationen kämen die Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes hinzu.
· Rechnungen über Reverse Charge-Umsätze
Wenn ein inländischer Unternehmer in einem anderen EU-Land Reverse Charge Leistungen erbringt, kämen die inländischen Rechnungslegungsbestimmungen zur Anwendung. Die Rechnungsausstellung hat spätestens bis zum 15. des Folgemonats der Leistungsausführung zu erfolgen.
· Rechnungen in Fremdwährung
Würden Rechnungen in Fremdwährungen ausgestellt, wäre auf der Rechnung der Umsatzsteuerbetrag in Euro anzugeben.
(Renate Schneider)
siehe auch: Elektronische Rechnung (03/2013), 1. Stabilitätsgesetz (03/2012), Elektronische Rechnung (12/2011), Zinsen, Dividenden und Co. (12/2010)