Vorsicht bei Auslandszahlungen: Mitteilungspflicht
Aufgrund der im Zuge der BUWOG-Privatisierung nach Zypern überwiesenen Beratungshonorare („Lex Meischberger“) müssen bestimmte Zahlungen über 100.000 € jährlich, die ins Ausland erfolgen, dem Finanzamt gemeldet werden. Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Darunter fallen z.B. wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Journalisten, Dolmetschern. Die neue Meldeverpflichtung erstreckt sich auch auf Zahlungen ins Ausland für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen getätigt werden und sich auf das Inland beziehen, sowie für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Diese Zahlungen müssen für dieses Kalenderjahr bis spätestens 29. Februar 2012 an das zuständige Betriebsfinanzamt elektronisch gemeldet werden. Die erforderlichen Angaben zum Leistungserbringer sind aus den BMF-Formularen E 109b und E109b-1 ersichtlich, die als Service zum Download zur Verfügung stehen. Falls die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, ist das amtliche BMF-Formular bis 31. Jänner 2012 an das Finanzamt zu schicken.
Eine Nichtabgabe dieser Meldung hat zur Folge, dass eine Geldstrafe von bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages (maximal 20.000 €) droht.
Ausgenommen von der Mitteilungspflicht sind nicht nur Zahlungen, die je Empfänger unter 100.000 €/Jahr liegen, sondern auch Zahlungen, für die im Inland eine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht oder wenn bei einer ausländischen Körperschaft als Zahlungsempfänger der ausländische Körperschaftsteuersatz 15 % oder mehr beträgt.
(Renate Schneider) 12/11