NoVA und Umsatzsteuer – die unendliche Geschichte
Die Frage, ob die NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen ist, wird schon seit längerem heftig diskutiert. Anlass zu dieser Diskussion hat das EuGH-Urteil vom 1.6.2006 gegeben. Dabei ist der EuGH zur Auffassung gelangt, dass die dänische Zulassungssteuer nicht zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gehört, da der Anfall der Zulassungssteuer durch die Zulassung zum öffentlichen Verkehr entsteht und der Käufer diese Abgabe schuldet. Im Zuge dessen wurde Österreich von der Europäischen Kommission mit 31.1.2008 zum wiederholten Male aufgefordert, die entsprechenden Rechtsvorschriften des UStG zu ändern. Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und die österreichische NoVA nicht mit der dänischen Zulassungssteuer ident gesehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die NoVA bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs zu entrichten und bildet somit einen Bestandteil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Diese Vorgehensweise bei der Besteuerung von Autoverkäufen hat die Europäische Kommission dazu veranlasst, am 8.10.2009 Klage gegen Österreich beim EuGH einzubringen. Mit 22.12.2010 liegt das Urteil des EuGH im Verfahren gegen Österreich vor. Darin widerspricht der Gerichtshof der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung. Daraus folgt, dass die bereits bestehende Regelung im NoVA-Gesetz zur Anwendung gelangt. Diese sieht eine Erhöhung der NoVA um 20% vor, wenn die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. Insofern kommt es durch die Entscheidung des EuGH zu keiner Änderung der Steuerbelastung. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Zulassung des Kraftfahrzeugs im Inland sondern auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen. Hinsichtlich des Fahrzeugimports aus dem Drittland ergeben sich keine Änderungen, da der NoVA-Erhöhungsbetrag schon bisher erhoben wurde.
Bsp.: Eine inländische Privatperson kauft im Juli 2011 bei einem befugten Fahrzeughändler ein Neufahrzeug in Ungarn um 30.000 € netto, das im selben Monat nach Österreich überstellt und zugelassen wird. In der Rechnung wird auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen.
Verkaufspreis (netto) | 30.000 € | |
zzgl. NoVA (Annahme 11%) | 3.300 € | |
zzgl. Malus (Annahme 2.125) | 2.125 € | 5.425 € |
zzgl. 20%iger NoVA-Erhöhungsbetrag (20% von 5.425) | 1.085 € | |
NoVA gesamt | 6.510 € | |
Bemessungsgrundlage USt(Verkaufspreis netto) | 30.000 € | |
zzgl. USt (20%) | 6.000 € | 6.000 € |
Kaufpreis zzgl. NoVA, NoVA-Zuschlag und USt | 42.510 € |
Bis 30.6.2011 wurde gemäß dem Erlass des Finanzministeriums eine Übergangsfrist für die Anpassung der Rechnungslegung eingeräumt. Ab 1.7.2011 sind NoVA und USt lt. o.a. Beispiel wie folgt zu berechnen:
USt: 20% auf Basis Nettopreis
NoVA: (Steuersatz auf Basis Nettopreis + allfälliger Malus – allfälliger Bonus) + 20%
Ausgenommen vom 20%igen NoVA-Zuschlag sind
· Kurzzulassungen (Tageszulassungen) von befugten Kraftfahrzeughändlern,
· Fahrzeuge, die nachweisbar an Leasinggesellschaften zur gewerblichen Vermietung geliefert werden und
· Fahrzeuge, die ein befreiter Unternehmer nachweisbar an einen befugten Fahrzeughändler zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert.
(Renate Schneider) 10/11