Das Jobticket – die neue Pendlerpauschale?
Eine Alternative zur Pendlerpauschale bietet seit 2011 das Jobticket: Der Arbeitgeber kann seinen aktiven Arbeitnehmern die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gestatten, ohne dass damit ein steuerpflichtiger Sachbezug beim Arbeitnehmer ausgelöst wird. Dazu muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte zur Verfügung stellen. Zulässig ist auch die Überlassung einer Netzkarte, wenn der Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte anbietet oder die Netzkarte zur Benützung des gesamten Netzes nicht teurer ist als die Streckenkarte. Die Ausstellung der Rechnung über den Kauf der Karte hat auf den Arbeitgeber zu lauten und den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für selbst gekaufte Fahrtausweise des Arbeitnehmers übernimmt, löst der Kostenersatz des Arbeitgebers einen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus.
Allerdings gilt das Jobticket nur für jene Arbeitnehmer, die grundsätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen. Der Arbeitnehmer muss daher dem Arbeitgeber mittels Formular L34 den Nachweis erbringen, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20km beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke keine Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Das Formular ist dem Lohnkonto beizulegen.
Wird dem Arbeitnehmer das Jobticket gewährt, steht ihm das Pendlerpauschale mit Ausnahme für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle nicht zu. Leistet der Arbeitgeber die Beförderung anstelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohnes oder der arbeitsrechtlich zustehenden Lohnerhöhungen, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Keine Bezugsumwandlung stelle ein bisher gewährter Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers dar. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet eine noch gültige Strecken- oder Netzkarte dem Arbeitgeber zurückzugeben, sonst wird ihm für diesen Zeitraum ein steuerpflichtiger Sachbezug verrechnet.
siehe auch: Pendlerförderungen (03/2013)
(Renate Schneider) 09/11