E-Bikes und Segways für „dienstliche“ Fahrten?
Eine berechtigte Frage, wenn derzeit der Verkauf für derartige Fortbewegungsmittel boomt. Auch das BMF hat dies zum Anlass genommen, um die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Fahrräder in einem Erlass festzuhalten.
Laut dem Erlass sind E-Bikes und Segways als Krafträder im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Damit werden diese mit PKWs und Kombis gleichgestellt und teilen deren bekanntes umsatzsteuerliches Schicksal. Zur Erinnerung liegt ein Kraftfahrzeug vor, wenn die Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird. Daher müssen sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb solcher Fahrräder stehen, wohl überlegt sein!
(Renate Schneider) 07/11
siehe auch: Steuertipps (12/2011)