ALV-Beiträge für Personen ab 58 Jahren
Bisher mussten für Personen ab 58 Jahren keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt werden. Diese Regelung wird seit 1.7.2011 jedoch vorübergehend (bis zum 1.1.2016) ausgesetzt. Personen, die spätestens am 1.6.1953 geboren wurden und somit schon vor dem 1.7.2011 einer beitragsfreien Gruppe angehörten, sind von dieser Änderung allerdings nicht betroffen. Der IESG-Zuschlag muss vom Dienstgeber nur dann geleistet werden, wenn er auch ALV-Beiträge zahlen muss. Da das Gesetz keine Regelung mehr vorsieht, wonach für Personen ab 58 trotz der ALV-Beitragsbefreiung ein IESG-Zuschlag anfällt, würde der IESG-Zuschlag für Dienstnehmer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben, künftig entfallen. Aus diesem Grund vermuten die Krankenkassen und Gesetzes-Kommentatoren ein Versehen von Seiten des Gesetzgebers. Es bleibt also abzuwarten, ob diese Unklarheit vom Gesetzgeber in Kürze wieder beseitig wird.
(Lilian Levai) 06/11