Sanierung statt Zwangsausgleich
Die neue Insolvenzordnung (I.O.) löst die alte Konkursordnung (K.O.) mit Ausgleichsordnung ab. Damit wird nicht nur symbolisch der Sanierung von Unternehmen neuer Raum gegeben. Hier das Wichtigste im Überblick.
Seit 1. Juli 2010 ist das gerichtliche Verfahren zur Sanierung von Unternehmen neu geregelt. Es wurde dem Problem Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Konkursanträge häufig zu spät eingereicht wurden, wodurch die Sanierung des Unternehmens massiv erschwert wurde. Konnte bisher entweder Ausgleich (über 20% Schuldentilgung) oder Konkurs (unter 20% Schuldentilgung) beantragt werden, ergänzt nun neues Sanierungsverfahren den Ausgleich.
Neu an dem Sanierungsverfahren ist, dass
· es bereits bei „drohender“ Zahungsunfähgkeit eingeleitet werden kann,
· eine – wenn auch begrenzte – Eigenverwaltung neben dem „Sanierungsverwalter“ möglich ist,
· bei Eigenverwaltung eine Mindestquote an Schuldentilgung von 30% möglich sein muss und
· eine kurze Verfahrensdauer (90 Tage) vorgesehen ist.
Ansonsten bleiben die Rahmenbedingungen bei Sanierungen „ohne Eigenverwaltung“ und dem bekannten Konkurs ähnlich wie zuvor, nur dass Folgendes verbessert wurde:
· die Durchsetzung der Sanierung –
50% der kopf- und summenmäßig anwesenden Gläubiger können nun die Entschuldung beschließen,
· die Unternehmensfortsetzung-
Kleinunternehmer können Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens behalten.
STEUERfrei TIPP: Bei Geldnöten kann mit guten Unterlagen und gutem Willen der Beteiligten beizeiten Abhilfe geschaffen werden!
§§ Insolvenzordnung
„Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestes aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ….. zu stellen.
Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.“
(Marina Polly) 09/10