Zusammenfassende Meldung bei Freiberuflern
Seit 1. Jänner 2010 sind nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen sondern auch grenzüberschreitende sonstige Leistungen in der Zusammenfassenden Meldung anzuführen. Relevant ist der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in dem jeweiligen Mitgliedsstaat (Reverse Charge). Dies tritt ein, wenn ein österreichischer Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt. Denn dieser Umsatz ist in Österreich nicht steuerbar.
Gerade bei Freiberuflern, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und ihre Umsätze erst bei Zufluss versteuern (Istbesteuerung), fällt die Beurteilung schwer, wann derartige Leistungen in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind. Dazu äußert das BMF, dass die Meldung in jenem Zeitraum zu erfolgen hat, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Nebensächlich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und der Vereinnahmung des Entgeltes. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Vereinnahmung von Honorarvorschüssen, Teilzahlungen oder Á-conto-Zahlungen im Monat der Bezahlung in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen.
Bsp.: Sie als Freiberufler erbringen eine Beratungsleistung an einen deutschen Unternehmer und vereinnahmen dafür im Jänner einen Honorarvorschuss. Im Februar ist die Beratungsleistung abgeschlossen und Anfang März stellen Sie dem deutschen Unternehmer das Resthonorar in Rechnung.
Den Honorarvorschuss können Sie bereits im Jänner in der Zusammenfassenden Meldung berücksichtigen. Auf jeden Fall müssen Sie die Beratungsleistung im Februar in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen. Wenn Sie den Honorarvorschuss bereits im Jänner ausgewiesen haben, brauchen Sie im Februar nur mehr die Höhe des Restbetrages anführen.
siehe auch: Steuerbasics:Betriebsausgaben (09/2010), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (03/2010)
(Renate Schneider) 07/10