Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Siehe auch: Teil 2

Bewahren Sie bei den neuen Leistungsortbestimmungen den Überblick!

Mit 01.01.2010 kommt es zu einer völligen Neuordnung des bisherigen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Leistungsortbestimmung bei grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen. Praktische Beispiele sollen die Anwendung in der Praxis erleichtern.

ORT DER DIENSTLEISTUNGEN AN UNTERNEHMERINNEN

• Grundstücksleistungen – Grundstücksort
BSP: Eine österreichische Architektin plant für eine Unternehmerin U ein Betriebsgebäude in Spanien. Leistungsort ist Spanien.

• Personenbeförderung – Beförderungstrecke
BSP: Eine Managerin lässt sich mit dem Taxi von Wien nach Prag zu einem Geschäftstermin bringen. Die im Inland gelegene Beförderungstrecke unterliegt in Österreich der Umsatzsteuer. 

• Kulturelle und sportliche, unterrichtende Leistungen – Tätigkeitsort (ab 01.01.2011 Empfängerort mit Ausnahme für Eintrittsgelder zu Veranstaltungen)
BSP: Ein Architekturkongress findet in Deutschland statt. Veranstalterin ist die österreichische Architektenvereinigung. Weiters werden von der Veranstalterin im Rahmen einer kleinen Messe Werbestände vermietet. Die Kongressgebühren sind am Veranstaltungsort Deutschland steuerbar, ebenso die Leistungen an die Ausstellerinnen.

• Restaurantdienstleistungen und Catering – Verabreichungsort
BSP: Ein Wiener Cateringunternehmen erbringt eine Cateringleistung für den Prager Opernball. Leistungsort ist Prag.

• Kurzfristiges Leasing (max. 30 Tage) – Übergabeort
BSP: Eine österreichische Unternehmerin mietet von einer deutschen Unternehmerin einen PKW für eine 2-wöchige Dienstreise in Deutschland. Der PKW wird am Flughafen Frankfurt übergeben. Leistungsort ist Deutschland.

SICHERUNG DER BESTEUERUNG – ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) FÜR ERBRACHTE DIENSTLEISTUNGEN AN UNTERNEHMERINNEN

Zu beachten ist, dass zur Überwachung der Besteuerung ab 01.01.2010 auch für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche sonstige Leistungen eine ZM zu erfolgen hat, allerdings nur, wenn die Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin übergegangen ist (Reverse Charge). Weiters gilt für Meldezeiträume nach dem 31.12.2009 eine verkürzte Einreichfrist. Nach Ablauf eines Meldezeitraumes muss die ZM bis zum Ende des folgenden Kalendermonats übermittelt werden.

ORT DER DIENSTLEISTUNGEN AN NICHTUNTERNEHMERINNEN

• Vermittlungsleistungen – Ort der vermittelten Leistung
• Grundstücksleistungen – Grundstücksort
• Güter- und Personenbeförderung – Beförderungsstrecke
• Innergemeinschaftliche Güterbeförderung – Abgangsort
BSP: Die österreichische Privatperson P beauftragt die österreichische Frachtführerin Ö mit dem Transport eines Klaviers von Wien nach Berlin. Der Leistungsort für Ö betreffend ihrer Leistung an P liegt in Österreich.
• Kulturelle, sportliche Leistungen, Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung, Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen – Tätigkeitsort
BSP: Sie schicken Ihre Uhr zu einer Schweizer Uhrmacherin nach Basel zur Reparatur. Leistungsort ist Basel.
• Restaurantdienstleistungen und Catering – Verabreichungsort
• Innergemeinschaftliche Bordverpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Bussen) – Abgangsort
BSP: Sie speisen im Zugrestaurant des EuroNight (Wien-Hamburg). Leistungsort ist Wien.
• Kurzfristiges Leasing (max. 30 Tage) – Übergabeort

(Renate Schneider) 11/09

Nach oben