Grenzüberschreitende Dienstleistungen (Teil 2)

Siehe auch: Teil 1

Umsatzsteuerliche Regelungen im Umgang mit ausländischen Geschäftspartnern


Bei ausländischen Unternehmern, die österreichischen Unternehmern Dienstleistungen anbieten, kommt es ab 1.1.2010 bei einem Großteil der Leistungen zum Reverse Charge System (RCS). Reverse Charge bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Dies ist der Fall, wenn
• der leistende Unternehmer im Inland keinen Firmensitz hat,
• vielleicht über eine Betriebsstätte in Österreich verfügt, diese aber an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist
• und der Leistungsempfänger ein österreichischer Unternehmer (oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nummer, z.B. Holdinggesellschaft) ist.

In Betracht kommt das RCS ab 1.1.2010 für folgende Dienstleistungen des ausländischen Unternehmers:

• Katalogleistungen
– Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
– Leistungen als Rechtsanwalt, Steuerberater, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer
– Rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung 
BSP: Ein italienischer Dolmetscher übersetzt einen Vertrag für eine österreichische Firma mit Sitz in Salzburg. Er hat weder Sitz noch Betriebsstätte in Österreich. Daher kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger.

– Datenverarbeitung
– Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen
– Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
– auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. 
Nicht darunter fallen Leistungen, die zum wesentlichen Teil durch Menschen erbracht werden, wobei das elektronische Netz nur als Kommunikationsmittel dient.
BSP: Ein Architekt übermittelt seinem Kunden einen Bauplan über ein Gebäude mittels
Email. Dabei handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige
Leistung, sondern um eine Grundstücksleistung.

– Vermittlung von obigen Katalogleistungen

• Güterbeförderungen inkl. Nebenleistungen
• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung (z.B. Reparaturleistungen)
• längerfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (mehr als 30 Tage)
• Vermittlungsleistungen

WAS IST FÜR RECHNUNGEN ZU BEACHTEN?
In den Fällen des Überganges der Steuerschuld (RCS) darf der dienstleistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Er hat – wenn er ein EU-Unternehmer ist, in der Rechnung die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen („Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“ oder „Reverse Charge System“).
Ein Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet hat auch seine ausländische UID-Nummer auf der Rechnung anzugeben, für Drittlandsunternehmer entfällt diese Anführung. Auf den Übergang der Steuerschuld haben die ordnungsgemäße Rechnung und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers keinen Einfluss. Das Recht zum Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger unabhängig davon zu.

BSP: Der italienische Dolmetscher hat die Rechnung ohne USt auszustellen und auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Die Salzburger Firma hat die USt mit österreichischem Steuersatz zu berechnen und die Umsatzsteuer in der UVA unter der Kennziffer 057 und den Vorsteuerabzug unter der Kennziffer 066 in gleicher Höhe zu erfassen.

(Renate Schneider) 11/09

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