Kurzarbeitszeit in aller Kürze
Unter Kurzarbeit versteht man, dass der Arbeitnehmer anstelle des Lohns für die geleistete Arbeit für jede entfallene Stunde Kurzarbeitsunterstützung bzw. Qualifikationsunterstützung erhält. Gründe für eine solche KA sind unvorhersehbare, vorübergehende wirtschaftliche Schwankungen die aufgrund unternehmensexterner Einflüsse entstanden sind.
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese Kosten zu festgelegten Pauschalsätzen. Diese richten sich nach den Aufwendungen, die für die Arbeitslosenversicherung zuzüglich Sozialversicherung entstehen würden. Freiwillige Mehrzahlungen von Seiten des Arbeitgebers werden nicht ersetzt.
Die Arbeitsausfallzeit muss sich an der Formel 10%/90% orientieren (nicht unter 10%, doch nicht über 90%). Diese Leitwerte sind Langzeitfaktoren, es kann also auch Phasen geben in denen nicht gearbeitet wird.
Die Kurzarbeitszeit dauert max. 6 Monate und kann um jeweils 6 Monate verlängert werden (auf ein Maximum von 18 Monaten).
Ausgeschlossen sind:
Bund, Gemeinden
Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
Politische Parteien
Kurzarbeitszeit erhalten Arbeitnehmer nur damit sie keinen Verdienstausfall erleiden. Urlaub, Krankenstand, Zeitguthaben usw. erhalten keine Beihilfen. Außerdem müssen Urlaub und Zeitguthaben vor der Kurzarbeitszeit abgebaut werden.
Einzureichen ist die Kurzarbeit beim zuständigen AMS mittels Formular möglichst 6 Wochen vor Einführung.
(Dominik Gocumyan) 06/09