Haftung für Subunternehmen – Aufnahme in die HFU Liste möglich
siehe auch: Bauleistungen (07/2011)
Mit dem Auftraggeber-Haftungsgesetz soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Wie in der STEUERfrei Ausgabe Juli – September 2008 berichtet wurde, ist die Aufnahme in die HFU Liste seit 1.11.2008 möglich.
Ein Unternehmer, der eine Bauleistung an ein anderes Unternehmen abgibt muss beachten, dass Sozialabgaben bis zu einem Höchstmaß von 20% des Werklohns einbehalten werden müssen.
Befreiungsgrund hierfür ist unter anderem, dass das beauftragte Unternehmen ist in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.
TIPP: Der Eintrag in die HFU-Liste ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich und empfehlenswert (obwohl ein Dienstleistungszentrum mit entsprechender Software erst bis voraussichtlich September dieses Jahres installiert wird). Mit dem Formular „Erst/Wiederaufnahme auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste“ ist dieser Eintrag möglich.
Voraussetzungen zur Aufnahme in die HFU-Liste
• Das Unternehmen muss insgesamt drei Jahre Bauleistungen erbracht haben und
• darf keine rückständigen Beiträge aufweisen
Streichung aus der HFU-Liste
• Beiträge wurden nicht entrichtet
• Schwerwiegende verwaltungsrechtliche Gründe
• strafrechtliche Verstöße
Die Entscheidung einer Wiederaufnahme obliegt dem KVT und kann innerhalb von acht Wochen entschieden werden.
(Dominik Gocumyan) 06/09