Schenkungsmeldesgesetz – Auswirkungen auf Grundstücke und deren Besitzerinnen
siehe auch: Basics: Anzeigepflicht bei Schenkungen (12/2011)
Im Zuge der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 wurden die Bestimmungen über die Abschreibung von Gebäuden geändert. Dies betrifft Personen, die in der Vermietung tätig sind. Hier ein Überblick:
Generalregel:
Der Abschreibung von Gebäuden sind die tatsächlichen Herstellungskosten bzw. die Anschaffungskosten (bereinigt um den darin enthaltenen Kaufpreis für den Grund und Boden) zugrundezulegen.
Bei späterer Vermietung:
Wurde ein Gebäude mehr als ein Jahr vor der Vermietung erworben oder hergestellt, sind die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des Vermietungsbeginns als Abschreibungsbasis heranzuziehen.
Bei unentgeltlichem Erwerb (Erbschaft, Schenkung):
a) Sollten seit der Vermietung durch die Vorgängerin mehr als 10 Jahre verstrichen sein oder gar nicht vermietet worden sein, sind wiederum die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Vermietungsbeginns heranzuziehen.
b) Bei Übernahme eines vermieteten Gebäudes ist die Abschreibung der Vorgängerin fortzusetzen und zwar solange, bis das Gebäude komplett abgeschrieben ist. Weder Abschreibungsbasis noch Abschreibungssatz darf verändert werden.
(Marina Polly) 03/09