Auswirkungen des Mehrwertsteuer-Paketes ab 1.1.2010

Neuregelung des Leistungsortes für Dienstleistungen

Mit der Umsetzung der EU-RL 2008/8/EG, die mit 1.1.2010 in Kraft tritt, werden die Bestimmungen des Leistungsortes zur Feststellung der Steuerschuld grundlegend geändert. Für die Leistungsortbestimmung ist die Unterscheidung, ob die Leistungsempfängerin Unternehmerin oder Nichtunternehmerin ist, maßgeblich. Dienstleistungen an Unternehmerinnen werden ab 1.1.2010 grundsätzlich am Empfängerort bewirkt. Damit ist es für bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen nicht mehr notwendig durch die Angabe einer ausländischen UID-Nummer den Leistungsort zu verlagern. Allerdings werden Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen weiterhin am Unternehmerinnenort bewirkt.

Darüber hinaus enthält die EU-RL spezielle Leistungsortregelungen, wie die folgende Tabelle zeigt:

Art der DienstleistungOrt der DienstleistungInkrafttreten
GüterbeförderungEmpfängerort1.1.2010
Umschlag, Lagerung iZm BeförderungEmpfängerort1.1.2010
Arbeiten an beweglichen körperlichen GegenständenEmpfängerort1.1.2010
Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende Tätigkeit iZm Messen und AusstellungenVeranstaltungsort1.1.2011
Restaurant und Verpflegungsdienst-leistungen• auf Schiffen, Flugzeugen, Eisen-bahnen• andere   AbgangsortTätigkeitsort   1.1.20101.1.2010
Vermietung von Beförderungsmitteln• kurzfristig: max. 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen max. 90 Tage• langfristig  Ort der ZurverfügungstellungEmpfängerort  1.1.20101.1.2010
VermittlungsleistungenEmpfängerort1.1.2010

Zusammenfassende Meldungen auch für Dienstleistungen

Da vermehrt die Leistungsempfängerin zur Steuerschuldnerin wird und die Abfuhr der Umsatzsteuer im Bestimmungsland sichergestellt werden soll, müssen die Angaben in den Zusammenfassenden Meldungen neben den Lieferungen ab 1.1.2010 auch Dienstleistungen umfassen.

Neuregelung des Vorsteuer-Erstattungs-Verfahrens

Bei Anträgen auf Rückerstattung der ausländischen Vorsteuern kommt es ab 1.1.2010 zu folgenden Neuerungen:

• Einreichung auf elektronischem Wege: Die Steuerpflichtige hat den Antrag über ein eigens eingerichtetes elektronisches Portal in Österreich zu stellen.

• Unternehmerinnenbescheinigung nicht erforderlich: Da die Antragstellung in Österreich überprüft wird, kann Österreich, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, den Antrag ablehnen und nicht weiterleiten.

• Sprachproblem bleibt: Auch beim neuen Verfahren ist der Antrag in der Landessprache des Mitgliedstaates der Erstattung auszufüllen.

• Keine Übermittlung der Originalbelege: Wenn der Erstattungsmitgliedstaat begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat, kann er von der Antragstellerin die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung verlangen.

• Fristverlängerung um drei Monate: Der Antrag ist bis spätestens 30.9. des Folgejahres zu stellen.

• Erhöhung des Mindesterstattungsbetrages: Die Erstattungsbeträge müssen mindestens 400 € betragen bzw. 50 € bei einer Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres.

• Verfahren im Erstattungsmitgliedstaat: Innerhalb von 4 Monaten ab Einlangen des Antrages hat der Mitgliedstaat zu entscheiden. Bei Anforderung zusätzlicher Informationen verlängert sich diese Frist auf maximal 8 Monate. 

(Renate Schneider) 03/09

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