STEUERfrei - Juni 2005 |
Zuweisung zu einer Mitarbeitervorsorgekasse ab 1.7.2005
Seit 1.1.2003 gilt das neue Abfertigungssystem, aber die Durchführung läuft noch nicht ganz rund.
Wählt der Arbeitgeber selbst keine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) aus, gilt mit 1. Juli 2005 ein gesetzliches und automatisches Zuweisungsverfahren zu einer MV-Kasse. Dieses Zuweisungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den erstmalig Beiträge abzuführen sind, einen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen hat. Davon sind auch Beschäftigungsverhältnisse betroffen, die schon vor dem 1.7.2005 begonnen haben. Die ausgewählte MV-Kasse ist im Dienstvertrag bzw. im Dienstzettel anzuführen.
Wie funktioniert das Zuweisungsverfahren?
Der Arbeitgeber wird vom Krankenversicherungsträger schriftlich aufgefordert, binnen weiterer 3 Monate eine MV-Kasse auszuwählen. Verstreicht auch diese Frist, erfolgt eine automatische Zuweisung zu einer MV-Kasse durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Der Arbeitgeber erhält einen Beitrittsvertrag, der mit dem Zeitpunkt der Zustellung Gültigkeit besitzt. Dieser kann die MV-Kasse noch wechseln, wobei die Kündigungsfrist 3 Monate zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag beträgt.
Welche Beschäftigungsverhältnisse fallen darunter?
Auch Beschäftigungsverhältnisse für geringfügig Beschäftigte unterliegen dieser Regelung. Jedoch bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, ob er die MV-Beiträge wie bisher monatlich oder aber jährlich überweisen möchte. Wird das Arbeitsverhältnis unterjährig beendet, sind die MV-Beiträge am letzten Tag fällig. Ein Wechsel der Zahlungsweise kann immer nur am Ende des Kalenderjahres vollzogen werden und ist dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.(Renate Schneider) 06/05