STEUERfrei - April 2002 |
Kommunalsteuer
Änderungen ab 1.1.2002
Arbeitskräfteüberlassung
Die erst ab 2000 eingeführte und in der Praxis heftig kritisierte Regelung, dass im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung der Unternehmer, der die Arbeitskräfte "anmietet" die Kommunalsteuer entrichten muss, wurde mit 1.1.2002 wieder gestrichen.
Achtung Ausnahmen
Wird die überlassene Arbeitskraft mehr als sechs volle Kalendermonate an ein und dasselbe Unternehmen überlassen, dann hat ab dem siebenten Monat der Überlasser die Kommunalsteuer an die Gemeinde des Gestellungsnehmers abzuführen. Im Falle eines ausländischen Arbeitskräfteüberlassers bleibt die Kommunalsteuerpflicht beim inländischen Gestellungsnehmer bestehen!
Freibetrag für Filialen
Unterhielt ein Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte, gleich in welcher Gemeinde kam die Begünstigung von Freibetrag und Freigrenze nicht zum Tragen.
Ab 2002 fällt bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten und einer gesamten Monatslohnsumme von maximal € 1.095,-- keine Kommunalsteuer an.
Siehe auch: Kommunalsteuer ab 2001 novelliert
(Gisela Baumgartner) 04-06/02